Lehrerrat aktuell 03/19: Teilzeitkräfte Teil II

28.03.2019

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) wollen wir Sie wegen der erhöhten Nachfrage noch einmal zu dem Bereich Teilzeitbeschäftigung informieren.



Lehrerrat

Hierzu ein paar immer wieder auftretende Fragen und Antworten.

Wie genau kann ich in Teilzeit als Lehrkraft arbeiten?
Als erster Schritt muss ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Dieser ist mindestens ein halbes Jahr vor der beabsichtigten Inanspruchnahme unter Angabe des gewünschten Zeitraums auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung bzw. bei Tarifbeschäftigten an das Schulamt zu stellen. Im Schuldienst ist dies zum 1.8. und 1.2. möglich. Einen Link zu den Anträgen finden VBE-Mitglieder auf der VBE-Homepage in der Rechtsdatenbank.

Sie können die Stunden bis zur Hälfte der Pflichtstunden reduzieren. Der genaue Einsatz muss dann in Absprache mit der Schulleitung erfolgen.

Wenn es schulorganisatorisch möglich ist, kann die Teilzeitkraft, je nach Stundenumfang, auch nur an 3 oder 4 Tage in der Woche in der Schule unterrichten. (§17 Abs.3 ADO)

Jede Lehrkraft kann aus familiären Gründen gemäß § 64 LBG eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Diese Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wird in der Regel problemlos bewilligt. Teilzeitbeschäftigungen nach § 63 LBG werden derzeit in manchen Regierungsbezirken besonders geprüft. Wenden Sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten an die VBE-Vertreter/innen in den Bezirkspersonalräten!

Wie wirkt sich die Teilzeit auf mein Gehalt aus?
Arbeiten Sie die Hälfte der Stunden, halbiert sich dementsprechend der Bruttolohn. Zu beachten ist allerdings auch, dass die Steuern durch den geringeren Verdienst ebenfalls sinken. Wie genau sich Ihr Gehalt verändert, können Sie unter www.oeffentlicher-dienst.info berechnen.

Rückkehr in Vollzeit
Die Teilzeit ist immer befristet. Wenn Sie den Teilzeitantrag nicht verlängern, kehren Sie daher automatisch nach Ablauf der Frist zurück in die Vollzeitbeschäftigung. Eine Verlängerung lässt die Bezirksregierung grundsätzlich nur zum 1.8. eines Jahres zu.

Geht das - Vollzeit arbeiten und trotzdem einen „kurzen“ Tag haben?
Wenn Sie in Vollzeit arbeiten und trotzdem auch einen „kurzen“ Tag haben möchten, z.B. um Ihr Kind einmal pro Woche aus der KiTa abholen zu können, so kann der Stundenplan in Absprache mit der Schulleitung so gestaltet werden, dass Sie einmal die Woche eine geringere Stundenzahl arbeiten.
Die restlichen Stunden müssen dann natürlich auf die anderen Tage verteilt werden. Dies geht allerdings nur, soweit es schulorganisatorisch machbar ist.

Kann ich als Teilzeitkraft zur Mehrarbeit herangezogen werden?
Teilzeitbeschäftigte sollen nur anteilig zur Mehrarbeit herangezogen werden. Zudem wird die Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten bereits ab der ersten Stunde bis zur vollen Pflichtstundenzahl bezahlt (Europ. Gerichtshof, 6.12.07; BVerwG 13.3.08, OVG NRW 16.10.08). Diese Vergütung wird nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verrechnet, sondern erfolgt gehaltsanteilig. (BAG 21.4.1999). Wenn eine Teilzeitkraft dann über die Vollzeitstundenzahl hinaus Mehrarbeit leistet, gilt wieder die Regelung für Vollzeitkräfte. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt keine Verrechnung mit ausgefallenen Stunden (OVG NRW 16.10.2008 und „Winandserlass“), d.h dass alle Stunden, die nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen werden, nicht mit Mehrarbeitsstunden verrechnet werden können.

Versorgung
Wenn Sie weniger arbeiten, wird auch weniger in die Pensionskasse eingezahlt. Ihre Versorgung verringert sich daher dementsprechend.
Mitglieder des VBE können sich die Höhe ihrer Versorgung jederzeit kostenfrei berechnen lassen.
 


Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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